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ZdK | Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. | Genossenschaftsverband Hamburg

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Online-Umfrage zu Förderprogrammen

6. März 2024 von Mathias Fiedler

Wir bitten um Unterstützung bei unserer Interessenvertretung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Es geht um Förderprogramme für Gründer/innen und ihre Eignung (auch) für Genossenschaften. Hintergrund dieser Umfrage ist die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen. weiterlesen…

Förderung genossenschaftlichen Wohnens durch die KFW für die Beteiligung mit Genossenschaftsanteilen

20. Februar 2024 von Mathias Fiedler

Für genossenschaftliches Wohnen können wieder zinsverbilligte Kredite beantragt werden. In 2024 stehen insgesamt 15 Millionen Euro zur Verfügung, wobei maximal 100.000 Euro je Kreditförderung beantragt werden können.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die die Genossenschaftsanteile für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung verwenden möchten. Es werden sowohl Beteiligungen bei Neugründungen wie auch bei bestehenden Wohnungsgenossenschaften gefördert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der KfW unter Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134) | KfW.

Veranstaltungsplan 2024

19. Februar 2024 von Mathias Fiedler

Auch in 2024 werden wir für unsere Mitglieder wieder eine Reihe von Online-Seminaren anbieten. Wir haben das Programm nun fertig gestellt und ab sofort können sich diejenigen, die für unsere Genossenschaften in den Organen tätig sind, online registrieren. Die Teilnahme setzt voraus, dass die Genossenschaft, für die teilgenommen wird, Mitglied in unserem Verband ist. Kosten für die Teilnahme entstehen nicht. weiterlesen…

Fristverlängerung bis 02.04.2024 für Offenlegung des Jahresabschlusses 2022

31. Januar 2024 von Mathias Fiedler

Grundsätzlich müssen Genossenschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers veröffentlicht haben. Dies gilt sowohl für die Offenlegung als auch die Hinterlegung (Kleinstgenossenschaften). Somit müssten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 bereits bis zum 31. Dezember 2023 offengelegt sein.

Der Forderung nach einer Schonfrist für Unternehmen, um die anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19 Pandemie angemessen zu berücksichtigen, ist das Bundesamt für Justiz nachgekommen. Daher ist eine spätere Abgabe der Offenlegung in diesem Jahr bis zum 02. April 2024 möglich, ohne dass ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Weitere Informationen beim Bundesamt für Justiz. 

 

Forderung zur Anhebung der Grenzen für die Jahresabschlussprüfung

18. Januar 2024 von Mathias Fiedler

Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften fordert eine Anpassung der Schwellenwerte in § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – entsprechend zu der Anpassung der Erhöhung der Schwellenwerte bei der Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften. weiterlesen…

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