Der Förderzweck gehört zum Kern der eingetragenen Genossenschaft. Mitglieder schließen sich zusammen und unterhalten einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, um ihre wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange zu fördern. Doch wie unmittelbar muss diese Förderung bei den Mitgliedern ankommen?
Diese Frage bekommt durch die aktuelle Reform des Genossenschaftsgesetzes neue Bedeutung. Der Regierungsentwurf will in § 1 GenG ausdrücklich klarstellen, dass Mitglieder „unmittelbar oder mittelbar“ gefördert werden können. Zugleich soll die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage als Förderzweck ausgeschlossen werden. Beide Änderungen betreffen denselben Kern der Genossenschaft: Es geht darum, moderne Formen genossenschaftlicher Selbsthilfe zu ermöglichen, ohne die eG zu einer bloßen Kapitalanlageform werden zu lassen.weiterlesen…

Die Internationale Genossenschaftsallianz (International Cooperative Alliance, ICA) arbeitet weiter an einer möglichen Überarbeitung der Erklärung zur genossenschaftlichen Identität. Diese Erklärung enthält die weltweit anerkannte Definition der Genossenschaft, die genossenschaftlichen Werte und die sieben Prinzipien. Sie ist damit ein zentraler Bezugspunkt für das gemeinsame Selbstverständnis der internationalen Genossenschaftsbewegung.