Auch in 2024 werden wir für unsere Mitglieder wieder eine Reihe von Online-Seminaren anbieten. Wir haben das Programm nun fertig gestellt und ab sofort können sich diejenigen, die für unsere Genossenschaften in den Organen tätig sind, online registrieren. Die Teilnahme setzt voraus, dass die Genossenschaft, für die teilgenommen wird, Mitglied in unserem Verband ist. Kosten für die Teilnahme entstehen nicht. weiterlesen…
Fristverlängerung bis 02.04.2024 für Offenlegung des Jahresabschlusses 2022
Grundsätzlich müssen Genossenschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers veröffentlicht haben. Dies gilt sowohl für die Offenlegung als auch die Hinterlegung (Kleinstgenossenschaften). Somit müssten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 bereits bis zum 31. Dezember 2023 offengelegt sein.
Der Forderung nach einer Schonfrist für Unternehmen, um die anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19 Pandemie angemessen zu berücksichtigen, ist das Bundesamt für Justiz nachgekommen. Daher ist eine spätere Abgabe der Offenlegung in diesem Jahr bis zum 02. April 2024 möglich, ohne dass ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.
Weitere Informationen beim Bundesamt für Justiz.
Forderung zur Anhebung der Grenzen für die Jahresabschlussprüfung
Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften fordert eine Anpassung der Schwellenwerte in § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – entsprechend zu der Anpassung der Erhöhung der Schwellenwerte bei der Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften. weiterlesen…
Euro Coop berichtet über Änderungen bei der Richtlinie zum Lieferkettengesetz
Unser Dachverband – Euro Coop – berichtet, dass sich das EU-Parlament und der EU-Rat am 14. Dezember 2023 auf die neuen Regeln der EU-Lieferkettenrichtlinie (englisch: Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) geeinigt haben.
In Deutschland gilt bereits seit dem 1.1.2023 ein Lieferkettengesetz, dieses wird aufgrund der neuen Richtlinie – sollte sie denn so wie vorgesehen verabschiedet werden – überarbeitet werden müssen. Insbesondere wird der Kreis der Unternehmen, die sich mit dieser Fragestellung beschäftigen müssen wachsen. Bislang gilt das Lieferkettengesetz in Deutschland für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer/innen (ab de, 1.1.2024 mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen).
Der Entwurf geht weit darüber hinaus und würde die Geltung dieser Regeln erweitern auf „große“ Unternehmen, d. h. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro in der EU.
Studienreise des Verbandsrats nach Südtirol
Vom 23. Bis 26. November 2023 haben Verbandsrat und Vorstand des ZdK den Verband CoopBund in Südtirol besucht.
Begrüßt wurden wir von Frau Monica Devilli (Präsidentin CoopBund), Herrn Heini Grandi (Präsident der Konsumgenossenschaft KonCoop), Herrn Asko Rienzner (Direktion Bereich Geschäftsentwicklung des SEV – Südtiroler Energieverbandes) und Herrn Franco Farris (Abteilung Mitgliederbetreuung und Startup CoopBund).weiterlesen…