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Fristverlängerung bis 02.04.2024 für Offenlegung des Jahresabschlusses 2022

31. Januar 2024 von Mathias Fiedler

Grundsätzlich müssen Genossenschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers veröffentlicht haben. Dies gilt sowohl für die Offenlegung als auch die Hinterlegung (Kleinstgenossenschaften). Somit müssten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 bereits bis zum 31. Dezember 2023 offengelegt sein.

Der Forderung nach einer Schonfrist für Unternehmen, um die anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19 Pandemie angemessen zu berücksichtigen, ist das Bundesamt für Justiz nachgekommen. Daher ist eine spätere Abgabe der Offenlegung in diesem Jahr bis zum 02. April 2024 möglich, ohne dass ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Weitere Informationen beim Bundesamt für Justiz. 

 

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