Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften fordert eine Anpassung der Schwellenwerte in § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – entsprechend zu der Anpassung der Erhöhung der Schwellenwerte bei der Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften.
Aktualisierung 2026: Die in diesem Beitrag dargestellte Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte ist inzwischen umgesetzt. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten nach § 267 Abs. 1 HGB Schwellenwerte von 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme und 15 Mio. Euro Umsatzerlösen. Die vom ZdK geforderte entsprechende Anhebung der Schwellenwerte für die Jahresabschlussprüfung von Genossenschaften in § 53 Abs. 2 GenG auf 2 Mio. Euro Bilanzsumme und 4 Mio. Euro Umsatzerlöse ist dagegen bislang nicht erfolgt. Der ZdK hält daher an seiner Forderung fest. An zwei Stellen wurden Ergänzungen zur Klarstellung eingefügt, diese sind gekennzeichnet (*).
Genossenschaften haben, anders als andere Rechtsformen, einen besonderen gesetzlich vorgegebenen Zweck – sie betreiben einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, den die Mitglieder nutzen sollen. Dieser Zweck – nämlich die Nutzungsorientierung – ist der Kern der genossenschaftlichen Idee. Häufiger wird nun darüber berichtet, dass die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft missbraucht wird. Dabei geht es vorrangig um Steuersparmodelle
Unser Dachverband – Euro Coop – berichtet, dass sich das EU-Parlament und der EU-Rat am 14. Dezember 2023 auf die neuen Regeln der EU-Lieferkettenrichtlinie (englisch: Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) geeinigt haben.
Vom 23. Bis 26. November 2023 haben Verbandsrat und Vorstand des ZdK den Verband
Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde durch Aufnahme von § 60b AO die Einführung des sogenannten Zuwendungsempfängerregisters beschlossen.