Thorben Wengert / pixelio.de
Die Steuergesetzgebung ist zuletzt insbesondere aufgrund der Coronavirus-Krise sehr aktiv gewesen. Das hat zur Folge, dass zum Jahreswechsel 2020/2021 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten sind. Wir geben einen Überblick über ausgewählte Neuerungen die für Genossenschaften / Unternehmen zu berücksichtigen sind.weiterlesen…
Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu. Es war ein Jahr, an das wir uns leider noch sehr lange erinnern werden und deren Folgen sehr lange nachwirken werden.
Die Generalversammlung hat gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Um Genossenschaften zu ermöglichen, sich auch während der COVID-19-Pandemie rechtstreu zu verhalten, hat der Gesetzgeber insbesondere in § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) verschiedene Erleichterungen geregelt. Die Frist des § 48 Abs. 1 S. 3 GenG ist nach dem Gesetzeswortlaut hiervon aber nicht betroffen, das bedeutet, dass Generalversammlungen auch weiterhin grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres stattzufinden haben.
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die Rechtsgrundlage für die Ausnahmeregelungen, die die Bundesregierung und der Bundestag geschaffen haben, um die Arbeitsfähigkeit der Gesellschaften auch während der Corona-Pandemie sicher zu stellen.