
Anlässlich seiner Teilnahme am Online-Dialog der SPD-Bundestagsfraktion „Genossenschaften – nachhaltig solidarisch wirtschaften: Genossenschaftliche Perspektiven im Jahr 2021“ hat sich der Vorstandssprecher des ZdK, Mathias Fiedler, mit der Frage der Digitalisierung im Genossenschaftsrecht auseinandergesetzt.
Die Genossenschaft ist eine Rechtsform, die ihre Anfänge im 19. Jahrhundert genommen hat. Sie hat seither viele gesellschaftliche Veränderungen miterlebt, ohne sich in dieser Zeit selbst im Kern zu ändern. Gleichwohl sind ihre rechtlichen Rahmenbedingungen regelmäßig angepasst worden. Nun leben wir in einer Zeit, in der die Digitalisierung die Gesellschaft verändert. Die Corona-Pandemie hat dies nur beschleunigt, denn durch die Kontaktbeschränkungen war und ist es notwendig auf anderer Art und Weise zusammenzuarbeiten.
Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu. Es war ein Jahr, an das wir uns leider noch sehr lange erinnern werden und deren Folgen sehr lange nachwirken werden.
Die Generalversammlung hat gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Um Genossenschaften zu ermöglichen, sich auch während der COVID-19-Pandemie rechtstreu zu verhalten, hat der Gesetzgeber insbesondere in § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) verschiedene Erleichterungen geregelt. Die Frist des § 48 Abs. 1 S. 3 GenG ist nach dem Gesetzeswortlaut hiervon aber nicht betroffen, das bedeutet, dass Generalversammlungen auch weiterhin grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres stattzufinden haben.