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Corona-Ausnahmeregelungen werden bis 31.12.2021 verlängert

5. November 2020 von Mathias Fiedler

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die Rechtsgrundlage für die Ausnahmeregelungen, die die Bundesregierung und der Bundestag geschaffen haben, um die Arbeitsfähigkeit der Gesellschaften auch während der Corona-Pandemie sicher zu stellen.

Das Gesetz ist befristet bis zum 31.12.2020 und wurde nunmehr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Verordnung verlängert. Die Verordnung kann über das Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesamt für Justiz eingesehen werden: Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

PRESSEMITTEILUNG DES BMJV

Das bedeutet, dass von folgenden Regelungen auch noch in 2021 Gebrauch gemacht werden kann:

  • Beschlüsse der Mitglieder können auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist,
  • die Einberufung der Generalversammlung / Vertreterversammlung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses kann auch durch den Aufsichtsrat erfolgen,
  • einen Beschluss über die Ergebnisverwendung darf der Aufsichtsrat weiterhin nicht fassen,
  • der Vorstand kann lediglich mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten,
  • ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt,
  • die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen,
  • Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere weiterführenden Hinweise zu der Corona-Pandemie, mit Hinweisen zu Organsitzungen etc.

Update: wir haben den Text am 16.12.2020 leicht geändert, um deutlich zu machen, dass die Ergebnisverwendung weiterhin nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden kann.

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Genossenschaftsidee ist Immaterielles Kulturerbe der Menschheit

Genossenschaftsidee ist Immaterielles Kulturerbe der Menschheit

Die Genossenschaftsidee wurde in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit durch die UNESCO aufgenommen.

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