Welche Beiträge Genossenschaften leisten können
Genossenschaften in Deutschland und weltweit leisten viele Beiträge für eine nachhaltige Welt. Dies haben auch die Vereinten Nationen erneut anerkannt und das Jahr 2025 zum „Internationalen Jahr der Genossenschaften“ erklärt (UN 2024). Wie kann der Beitrag der Genossenschaten zur Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung gesteigert werden?
Genossenschaften haben, anders als andere Rechtsformen, einen besonderen gesetzlich vorgegebenen Zweck – sie betreiben einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, den die Mitglieder nutzen sollen. Dieser Zweck – nämlich die Nutzungsorientierung – ist der Kern der genossenschaftlichen Idee. Häufiger wird nun darüber berichtet, dass die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft missbraucht wird. Dabei geht es vorrangig um Steuersparmodelle
Die Bundesregierung hat am 13.9.2023 das erste Mal eine
Wohnungsgenossenschaften liegen weiter im Trend. Neben dem Wohnen im privaten Eigentum und dem Wohnen zur Miete ist das genossenschaftliche Wohnen das dritte Standbein auf dem deutschen Wohnungsmarkt. Es steht zwischen den anderen beiden Modellen, da diejenigen, die die genossenschaftliche Wohnung nutzen, gleichzeitig Mitglieder der Genossenschaft sind, der die Wohnung gehört. Neben dem Ziel einer dauerhaften, guten und günstigen Versorgung mit Wohnraum geht es vielen Wohnungsgenossenschaften, gerade den jüngeren, auch um weitere Ziele. Dazu gehören ökologische Standards, die langfristige Sicherung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen Spekulation und, meist besonders wichtig, eine besondere Form des Zusammenlebens.
Seit vielen Jahren sind sie bei einer Reihe von Genossenschaften schon gelebte Praxis. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie wurden sie fast zum Alltag – die virtuellen Generalversammlungen von Genossenschaften. Nun hat sich das erste Mal ein Oberlandesgericht (OLG) damit auseinandergesetzt und kommt zu dem überraschenden Schluss, dass virtuelle Generalversammlungen von Genossenschaften unzulässig seien. Das OLG Karlsruhe hatte über die Eintragung einer Verschmelzung in das Genossenschaftsregister zu entscheiden. Das zuständige Registergericht hatte die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass die für einen Verschmelzungsbeschluss erforderliche Versammlung als virtuelle Generalversammlung stattgefunden habe, eine solche aber unzulässig sei. Das OLG Karlsruhe ist dieser Auffassung mit einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 26.03.2021 gefolgt.