Hinweis zur Diskussion in 2026: Der folgende Beitrag beschreibt den Grundfall der genossenschaftlichen Mitgliederförderung: die Förderung der Mitglieder durch deren Nutzung des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die diskutierte ausdrückliche Anerkennung einer mittelbaren Förderung in § 1 GenG betrifft darüber hinausgehende Fallgestaltungen und ändert nichts an den hier dargestellten Grundsätzen. An zwei Stellen ist dieser Beitrag zur Klarstellung ergänzt worden – diese Stellen sind gekennzeichnet (*).
Wenn es darum geht, zu beschreiben, was das Besondere an der Rechtsform der Genossenschaft ist, dann kommt man sofort auf die Mitgliederförderung zu sprechen. Vielen ist allerdings unklar, was damit genau gemeint ist.
Die Mitgliederförderung ist der Zweck einer Genossenschaft, also der Grund für deren Existenz. Es gibt keine eigene Definition der Mitgliederförderung, sie ist vielmehr in der Legaldefinition der Genossenschaft in § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz enthalten:weiterlesen…

