Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft ist für Kleinstprojekte nicht immer die geeignete Rechtsform, weil sie zu aufwändig ist. Eine Alternative dafür könnte der wirtschaftliche Verein nach § 22 BGB sein:
„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.“
Die Sonderausgabe unseres Mitteilungsblattes befasst sich ausführlich mit der derzeitigen Praxis bei der Genehmigung des wirtschaftlichen Vereins und macht konkrete Vorschläge, nach welchen Regeln eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden erfolgen könnte.weiterlesen…
 Dieses Buch stellt exemplarisch zwölf Genossenschaften vor, die von Frauen gegründet und/oder geführt werden. Ihre Unternehmen heißen augenzwinkernd „WeiberWirtschaft“ oder „Milchmädchen“. Sie verfolgen ganz verschiedene Geschäftsziele und haben individuelle Vorgeschichten.
Dieses Buch stellt exemplarisch zwölf Genossenschaften vor, die von Frauen gegründet und/oder geführt werden. Ihre Unternehmen heißen augenzwinkernd „WeiberWirtschaft“ oder „Milchmädchen“. Sie verfolgen ganz verschiedene Geschäftsziele und haben individuelle Vorgeschichten. 