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Zur Debatte: Mitgliederförderung im Wandel: Wie weit darf die mittelbare Förderung reichen?

2. Oktober 2026 von Mathias Fiedler

Der Förderzweck gehört zum Kern der eingetragenen Genossenschaft. Mitglieder schließen sich zusammen und unterhalten einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, um ihre wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange zu fördern. Doch wie unmittelbar muss diese Förderung bei den Mitgliedern ankommen?

Diese Frage bekommt durch die aktuelle Reform des Genossenschaftsgesetzes neue Bedeutung. Der Regierungsentwurf will in § 1 GenG ausdrücklich klarstellen, dass Mitglieder „unmittelbar oder mittelbar“ gefördert werden können. Zugleich soll die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage als Förderzweck ausgeschlossen werden. Beide Änderungen betreffen denselben Kern der Genossenschaft: Es geht darum, moderne Formen genossenschaftlicher Selbsthilfe zu ermöglichen, ohne die eG zu einer bloßen Kapitalanlageform werden zu lassen.

Der ZdK begrüßt deshalb grundsätzlich die ausdrückliche Anerkennung der mittelbaren Förderung. Gerade bei Energie- und Infrastrukturgenossenschaften kann der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb auf die Bedürfnisse der Mitglieder ausgerichtet sein, obwohl zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern keine unmittelbare Vertragsbeziehung über die konkrete Endleistung besteht.

Die gesetzliche Neuregelung wirft dabei eine grundlegendere Frage auf, die sich im Rahmen eines Blogbeitrags nur anreißen lässt: Was ist eigentlich die Förderleistung einer Genossenschaft, und wann kommt sie den Mitgliedern noch in einer Weise zugute, die als unmittelbare oder mittelbare Mitgliederförderung verstanden werden kann? Wir haben diese Fragen in einem ausführlichen Beitrag vertieft, den Sie am Ende dieses Blogbeitrags herunterladen können. Darin geht es unter anderem darum, was eigentlich die Förderleistung einer Genossenschaft ist, wie sie den Mitgliedern zugutekommen muss und wo die Grenze zwischen mittelbarer Mitgliederförderung und einer Tätigkeit zugunsten Dritter verläuft.

Nicht das Endprodukt, sondern die Förderleistung ist entscheidend

Ausgangspunkt sollte die Förderleistung sein, die die Mitglieder für ihre Genossenschaft im Rahmen des § 1 GenG bestimmen. Sie kann sehr unterschiedlich aussehen.

gestaltet mit KI

Das lässt sich am Beispiel einer Infrastrukturgenossenschaft verdeutlichen. Bürgerinnen und Bürger können sich zusammenschließen, um einen Dorfladen oder eine andere örtliche Infrastruktur zu erhalten. Die Genossenschaft muss den Laden nicht selbst betreiben. Ihre Förderleistung kann bereits darin bestehen, die erforderliche Infrastruktur zu schaffen, zu sichern und einem selbständigen Betreiber zur Verfügung zu stellen.

Die Mitglieder sind dann nicht deshalb lediglich „investierende Mitglieder“, weil ein anderer das Gebäude mietet und dort die konkreten Waren oder Dienstleistungen anbietet. Sie haben sich zusammengeschlossen, um eine Infrastruktur zu organisieren, die sie für ihre eigene Lebens- und Nutzungssphäre benötigen.

Die Frage nach unmittelbarer oder mittelbarer Förderung lässt sich deshalb nicht allein anhand von Vertrags- oder Leistungsketten beantworten. Entscheidend ist zunächst: Welche Förderleistung hat die Genossenschaft selbst bestimmt – und wie kommt diese ihren Mitgliedern zugute?

Damit lässt sich die mittelbare Förderung als funktionale Förderbeziehung verstehen. Die rechtlichen Leistungsbeziehungen dürfen auseinanderfallen. Der Zusammenhang zwischen gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb, Förderleistung und den Bedürfnissen der Mitglieder darf es nicht. Das Identitätsprinzip der Genossenschaft bleibt damit erhalten.

Energiegenossenschaften brauchen Rechtssicherheit – aber keine unbegrenzte Ausweitung des Förderbegriffs

Besonders deutlich wird die Abgrenzungsfrage bei Energiegenossenschaften. Der Regierungsentwurf will gerade ihnen Rechtssicherheit verschaffen. Dieses Ziel unterstützt der ZdK.

Kritisch sehen wir allerdings einen Teil der Gesetzesbegründung. Dort wird sinngemäß davon ausgegangen, dass der Zusammenschluss von Mitgliedern für Klima-, Natur- und Umweltschutz regelmäßig zugleich das soziale Engagement des einzelnen Mitglieds und damit dessen soziale Belange fördert.

Das wirft eine grundsätzliche Frage auf: Reicht es für die Mitgliederförderung bereits aus, dass ein Mitglied die gesellschaftliche Wirkung des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs begrüßt?

Aus unserer Sicht sollte hier genauer unterschieden werden. Eine Energiegenossenschaft kann ihre Mitglieder auch ohne unmittelbare Stromlieferung fördern. Eine gemeinsam geschaffene Energieinfrastruktur, Energy Sharing, eine organisierte Versorgung oder konkrete Einflussmöglichkeiten auf die örtliche Energieversorgung können einen hinreichenden Bezug zu den Bedürfnissen der Mitglieder herstellen. Dass diese Tätigkeit zugleich dem Klimaschutz und damit der Allgemeinheit dient, steht der Mitgliederförderung nicht entgegen. 

Gemeinwohlwirkung und Mitgliederförderung schließen sich nicht aus. Sie sind aber auch nicht dasselbe.

Würde dagegen bereits jedes ideelle Interesse der Mitglieder an einer Leistung zugunsten Dritter selbst als soziale Mitgliederförderung verstanden, würde die Grenze zwischen genossenschaftlicher Selbsthilfe und wirtschaftlich organisierter Fremdhilfe zunehmend unscharf.

Fremdhilfe kann genossenschaftlich sinnvoll sein – sollte aber als solche bezeichnet werden

Damit ist die Diskussion für uns nicht beendet. Denn hinter der weiten Auslegung des Förderzwecks steht ein reales Bedürfnis: Menschen können sich zusammenschließen wollen, Kapital und andere Ressourcen gemeinschaftlich einsetzen und demokratisch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb organisieren, dessen Leistungen bewusst anderen Menschen zugutekommen sollen.

Die Genossenschaft kann gerade für solche Initiativen eine attraktive Organisationsform sein.

Deshalb stellt der Diskussionsbeitrag die Frage, ob das Genossenschaftsrecht neben der klassischen Fördergenossenschaft künftig eine „solidarische Genossenschaft“ ausdrücklich anerkennen sollte. Bei ihr dürften die Leistungen des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bestimmungsgemäß überwiegend oder ausschließlich einem satzungsmäßig bestimmten Kreis Dritter zugutekommen. 

Dabei ist Fremdnützigkeit nicht mit Gemeinwohlorientierung gleichzusetzen. Eine solche Genossenschaft müsste nicht notwendig „der Allgemeinheit“ dienen. Entscheidend wäre vielmehr, dass ihre Mitglieder bewusst einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb organisieren, dessen Leistungen anderen zugutekommen.

Andere europäische Rechtsordnungen kennen für solche Konstellationen bereits besondere genossenschaftliche Modelle. Das zeigt: Wirtschaftlich organisierte Solidarität und die genossenschaftliche Organisationsform lassen sich miteinander verbinden. Die Frage ist, wie dies rechtlich transparent ausgestaltet wird.

Zwei unterschiedliche Öffnungen

Unser Diskussionsbeitrag schlägt deshalb vor, zwei Fragen auseinanderzuhalten:

  • Die mittelbare Mitgliederförderung ermöglicht moderne Organisationsformen innerhalb der klassischen genossenschaftlichen Selbsthilfe. Sie schafft insbesondere für Infrastruktur- und Energiegenossenschaften die notwendige Flexibilität.
  • Eine solidarische Genossenschaft wäre demgegenüber eine bewusste Erweiterung: Mitglieder könnten sich genossenschaftlich organisieren, um mit einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb Leistungen für andere zu erbringen.

Beides kann Gegenstand der weiteren genossenschaftsrechtlichen Diskussion sein. Entscheidend ist aus Sicht des ZdK, die beiden Fragen nicht dadurch miteinander zu vermischen, dass der Begriff der Mitgliederförderung immer weiter ausgedehnt wird.

Den vollständigen Diskussionsbeitrag von Mathias Fiedler mit der rechtlichen Herleitung, der Auseinandersetzung mit der genossenschaftsrechtlichen Literatur und einem Blick auf Modelle in Frankreich, Großbritannien und Italien stellen wir hier zum Download zur Verfügung.

Mitgliederförderung im Wandel

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https://vimeo.com/839007967?loop=0

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Die Genossenschaftsidee wurde in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit durch die UNESCO aufgenommen.

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