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Der Regierungsentwurf zur Reform des Genossenschaftsgesetzes enthält eine ganze Reihe sinnvoller Änderungen. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden zudem zahlreiche Hinweise aus der genossenschaftlichen Praxis aufgegriffen. So wurden etwa die Regelungen zur digitalen Gründung verbessert, das Vier-Augen-Prinzip bei einem vorübergehenden Ruhen eines Vorstandsmandats gesichert und die gemeinsame elektronische Abstimmung der online und in Präsenz teilnehmenden Mitglieder bei hybriden Generalversammlungen praktikabel ausgestaltet.
Das ist zu begrüßen. Im weiteren parlamentarischen Verfahren sollte aber nicht nur gefragt werden, wie Missbrauch der Rechtsform verhindert werden kann. Eine Reform muss zugleich denjenigen Genossenschaften gute Rahmenbedingungen bieten, die die Rechtsform tatsächlich entsprechend ihrer Idee nutzen.
Aus Sicht des ZdK verdienen dabei insbesondere fünf Punkte Aufmerksamkeit.
1. Förderzweck: Nutzungsorientierung statt formaler Unmittelbarkeit
Die Klarstellung in § 1 GenG ist aus unserer Sicht ein sinnvoller und notwendiger Schritt.
In der Praxis haben sich genossenschaftliche Modelle entwickelt, bei denen die Förderleistung nicht unmittelbar von der Genossenschaft selbst gegenüber dem Mitglied erbracht wird. Das gilt etwa für Infrastruktur- oder Energiegenossenschaften. Hier kann die Nutzungskette verlängert sein: Die Genossenschaft organisiert oder ermöglicht den gemeinsamen Geschäftsbetrieb, die konkrete Förderleistung erreicht die Mitglieder jedoch über eine weitere organisatorische oder vertragliche Stufe.
Die ausdrückliche Anerkennung der mittelbaren Förderung schafft für solche Modelle Rechtssicherheit. Sie bedeutet aber gerade keine Abkehr von der Nutzungsorientierung. Auch eine mittelbare Förderleistung muss weiterhin eine Förderung „durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb“ sein.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob zwischen Genossenschaft und Mitglied zwingend eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht. Entscheidend ist, ob sich die Förderleistung nachvollziehbar aus dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb ableitet und beim Mitglied ankommt. Man könnte von einer verlängerten Nutzungskette sprechen.
Diese Öffnung gehört untrennbar zur anderen Seite der Reform: der ausdrücklichen Abgrenzung zur bloßen gemeinschaftlichen Vermögensanlage. Eine Genossenschaft wird nicht dadurch zur Fördergenossenschaft, dass sie Vermögen verwaltet, daraus Erträge erzielt und ihren Mitgliedern anschließend irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
Diese Klarstellung entspricht unserer bisherigen Auffassung zur Mitgliederförderung und zu sogenannten Fake- oder Anlagegenossenschaften. Die Reform stärkt damit die Nutzungsorientierung: Sie schafft Raum für moderne mittelbare Nutzungsmodelle, ohne den Förderzweck beliebig auszuweiten.
Damit wird die Diskussion über die Mitgliederförderung allerdings nicht beendet – wahrscheinlich beginnt sie erst richtig. Wissenschaft, Verbände, Registergerichte und Rechtsprechung werden sich künftig intensiver damit beschäftigen müssen, wo die Grenze zwischen zulässiger mittelbarer Förderung und bloßer Vermögensverwaltung verläuft.
Entscheidend darf dabei nicht sein, eine minimale Nutzungsbeziehung zu konstruieren, um eine im Kern vermögensverwaltende Struktur genossenschaftsrechtlich zu legitimieren. Eine „homöopathische Dosis“ der Nutzung kann eine fehlende Förderorientierung nicht ersetzen. Erforderlich bleibt eine substantielle Förderbeziehung, die für das Geschäftsmodell der Genossenschaft und ihre Mitglieder tatsächlich von Bedeutung ist.
Diese Auseinandersetzung kann dem Genossenschaftsrecht guttun: Sie zwingt dazu, den Kern der Mitgliederförderung wieder genauer zu bestimmen.
Die wichtigsten Argumente und unseren konkreten Änderungsvorschlag haben wir in einem einseitigen PDF zusammengefasst.
One-Pager-mittelbare Förderung
2. Investierende Mitglieder: Nutzungsorientierung stärken – Finanzierungsmöglichkeiten erhalten
Auch bei den investierenden Mitgliedern enthält der Regierungsentwurf wichtige und richtige Klarstellungen.
Zu begrüßen sind insbesondere die neuen Regelungen zum Wechsel zwischen der normalen und der investierenden Mitgliedschaft. Sie sorgen dafür, dass der rechtliche Status eines Mitglieds stärker seiner tatsächlichen Beziehung zum Fördergeschäft folgt.
Besonders deutlich wird dieser Gedanke bei Wohnungsgenossenschaften. Wer Wohnraum einer Wohnungsgenossenschaft nutzt, soll nicht lediglich investierendes Mitglied sein können. Das ist richtig. Die eigentlichen Nutzerinnen und Nutzer der Förderleistung dürfen nicht von den vollen mitgliedschaftlichen Rechten ferngehalten werden.
Aus unserer Sicht sollte dieser Grundgedanke allgemein gelten.
Für die Abgrenzung zwischen investierenden und anderen Mitgliedern sollte entscheidend sein, ob ein Mitglied die Förderleistung der Genossenschaft nutzt oder erbringt. Nicht jede sonstige Leistung der Genossenschaft darf dafür maßgeblich sein. Andernfalls wäre insbesondere bei Genossenschaften mit Endverbrauchern kaum noch sinnvoll zu bestimmen, wer überhaupt investierendes Mitglied sein kann. Auch ein investierendes Mitglied kann Kunde der Genossenschaft sein oder einzelne Leistungen in Anspruch nehmen. Entscheidend muss die genossenschaftliche Förderleistung sein.
Kritisch sehen wir dagegen die im Regierungsentwurf neu eingeführte starre Obergrenze: Investierende Mitglieder sollen grundsätzlich höchstens 50 Prozent aller Mitglieder ausmachen dürfen. Dafür sehen wir keine Notwendigkeit.
Das Genossenschaftsgesetz enthält bereits gezielte Schutzmechanismen. Die Stellung investierender Mitglieder in der Generalversammlung kann beschränkt und ihr Einfluss auf die Organe begrenzt werden. Zugleich sorgen die neuen Regelungen über den Wechsel der Mitgliedschaftsart dafür, dass tatsächliche Nutzer nicht dauerhaft lediglich investierende Mitglieder bleiben.
Die starre Obergrenze kann dagegen gerade für kleine und kapitalintensive Genossenschaften problematisch werden. Das betrifft beispielsweise genossenschaftliche Start-ups und in besonderem Maße gemeinschaftliche Wohnprojekte. Immobilienprojekte benötigen erhebliche Eigenmittel. Die zukünftigen Nutzerinnen und Nutzer können die dafür erforderlichen nutzungsbezogenen Geschäftsanteile häufig nicht allein aufbringen.
Solche Projekte sind deshalb teilweise auf Familienangehörige, Freunde oder andere Unterstützer angewiesen, die Geschäftsanteile übernehmen, ohne selbst eine Wohnung nutzen zu wollen. Werden mehr als die Hälfte der Mitglieder solche Unterstützer, wäre dies künftig ausgeschlossen – unabhängig davon, ob diese Personen überhaupt Stimmrechte besitzen oder Einfluss auf die Genossenschaft ausüben.
Die Alternative wäre, Unterstützer zu regulären Mitgliedern zu machen, obwohl sie die Förderleistung gar nicht nutzen wollen, auf Eigenkapital zu verzichten oder auf andere Finanzierungsinstrumente auszuweichen. Keine dieser Folgen stärkt die Genossenschaft.
Die mit der Neuregelung verfolgten Schutzinteressen sind nachvollziehbar. Die starre Grenze ist dafür aber nicht erforderlich und kann legitime genossenschaftliche Finanzierungsmodelle beeinträchtigen.
Die 50-Prozent-Obergrenze sollte deshalb gestrichen werden.
Die wichtigsten Argumente und unseren konkreten Änderungsvorschlag haben wir in einem einseitigen PDF zusammengefasst.
One-Pager-investierende Mitglieder
3. Jahresabschlussprüfung: Schwellenwerte anheben
Bereits Anfang 2024 hat der ZdK gefordert, die Schwellenwerte in § 53 Abs. 2 GenG für die verpflichtende Jahresabschlussprüfung anzuheben.
Unsere damalige Forderung lautete:
2 Mio. Euro Bilanzsumme und 4 Mio. Euro Umsatzerlöse.
Der Regierungsentwurf greift sie lediglich teilweise auf. Die Umsatzgrenze soll von 3 auf 4 Mio. Euro steigen. Bei der Bilanzsumme bleibt es dagegen bei 1,5 Mio. Euro.
Die heutigen Schwellenwerte können nicht losgelöst von der Entwicklung der Jahresabschlussprüfung betrachtet werden. Die fachlichen Anforderungen an Abschlussprüfungen haben sich über die Jahre erheblich verändert. Internationale Prüfungsstandards, höhere Dokumentationsanforderungen, Qualitätssicherung und eine zunehmende Formalisierung haben die Jahresabschlussprüfung komplexer und aufwendiger gemacht.
Bei kleineren und überschaubaren Genossenschaften stellt sich deshalb verstärkt die Frage der Verhältnismäßigkeit.
Dabei muss ein Punkt immer wieder klargestellt werden: Unterhalb der Schwellenwerte entfällt nicht die genossenschaftliche Pflichtprüfung.
Auch diese Genossenschaften werden weiterhin nach § 53 Abs. 1 GenG geprüft. Gegenstand bleiben insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Gerade diese Pflichtprüfung besitzt erhebliche Wirkungen nach innen und außen. Sie unterstützt Vorstand und Aufsichtsrat, hilft wirtschaftliche Risiken zu erkennen und trägt zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung bei. Zugleich schafft sie Vertrauen bei Mitgliedern, Geschäftspartnern, Banken und Öffentlichkeit.
Diese Besonderheit der Genossenschaft soll erhalten bleiben. Es geht deshalb nicht um „Prüfung oder keine Prüfung“, sondern darum, bei welchen Genossenschaften zusätzlich eine vollständige Jahresabschlussprüfung zwingend erforderlich sein muss.
Eine starke genossenschaftliche Prüfung bedeutet nicht, unabhängig von Größe, Komplexität und Risiko jeder Genossenschaft den maximalen Prüfungsumfang aufzuerlegen. Sie muss verhältnismäßig bleiben.
Deshalb sollte nicht nur die Umsatzgrenze auf 4 Mio. Euro angehoben werden. Auch die Bilanzsummengrenze sollte entsprechend angepasst werden. Gerade anlageintensive Genossenschaften – etwa Wohnungs-, Energie- oder Infrastrukturgenossenschaften – profitieren von einer alleinigen Erhöhung der Umsatzgrenze häufig nicht.
Bei besonderen Risiken kann der Gesetzgeber gezielt reagieren. Risikobezogene Tatbestände sind zielgenauer als niedrige allgemeine Schwellenwerte für sämtliche Genossenschaften.
Wir plädieren daher für eine Anhebung beider Schwellenwerte des § 53 Abs. 2 GenG um 25 Prozent. Die bewährte genossenschaftliche Pflichtprüfung bleibt dabei vollständig erhalten.
Die wichtigsten Argumente und unseren konkreten Änderungsvorschlag haben wir in einem einseitigen PDF zusammengefasst.
One-Pager-Schwellenwerte
4. Mitgliederpartizipation: Rechte wirksam machen – Datenschutz ernst nehmen
Genossenschaften leben von der Beteiligung ihrer Mitglieder. Mitgliederrechte dürfen deshalb nicht lediglich formal bestehen; sie müssen auch tatsächlich ausgeübt werden können.
Das betrifft zunächst die geplante Erweiterung der Weisungsbindung des Vorstands. Bislang kann bei Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern vorgesehen werden, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Der Referentenentwurf wollte diese Möglichkeit auf Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitgliedern ausdehnen. Der Regierungsentwurf reduziert die Grenze nun auf 150 Mitglieder.
In dieser Größenordnung kann eine Generalversammlung noch so zusammengesetzt sein, dass gemeinsame Entscheidungsprozesse tatsächlich funktionieren. Trotzdem stellt sich die Frage, ob hier nicht eher ein Anwendungsdefizit als ein Regelungsdefizit besteht. Schon heute können Satzungen die Leitungsmacht des Vorstands strukturieren und wichtige Entscheidungen von Zustimmungen abhängig machen. Es lohnt sich deshalb zu fragen, ob diese Möglichkeiten in der Praxis ausreichend genutzt werden.
Noch schwieriger ist die Neuregelung zur Einsicht in die Mitgliederliste.
Mitglieder müssen miteinander in Kontakt treten, Unterstützer für Minderheitenrechte gewinnen und alternative Initiativen organisieren können. Das ist ein elementarer Bestandteil genossenschaftlicher Demokratie. Gleichzeitig müssen die berechtigten Interessen der Genossenschaft und der übrigen Mitglieder berücksichtigt werden.
Bei der Herausgabe von E-Mail-Adressen können Datensätze entstehen, die Name, Vorname und persönliche E-Mail-Adresse mit der geschäftlichen Nutzung eines bestimmten Unternehmens verbinden. Bei einer Kreditgenossenschaft wäre beispielsweise erkennbar, dass die betreffende Person Mitglied und möglicherweise Kunde dieser Bank ist. Solche Datensätze können für Phishing und andere Formen des Datenmissbrauchs besonders interessant sein.
Hinzu kommt, dass viele Genossenschaften die E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder nicht für Zwecke der Kommunikation zwischen Mitgliedern erhoben haben, sondern im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck wirft zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen auf und kann dazu führen, dass Kunden- und Mitgliederdateien miteinander verknüpft werden müssen.
Die Antwort darauf darf aber nicht sein, die Kontaktaufnahme zwischen Mitgliedern faktisch unmöglich zu machen.
Aus unserer Sicht sollte deshalb stärker über Treuhand- oder Vermittlungsmodelle nachgedacht werden. Ein Mitglied oder eine Mitgliedergruppe könnte beispielsweise verlangen, dass eine Nachricht an einen bestimmten Mitgliederkreis oder an alle Mitglieder weitergeleitet wird, ohne dass dafür der vollständige Datensatz mit den E-Mail-Adressen herausgegeben werden muss.
Die Weiterleitung könnte durch die Genossenschaft oder eine unabhängige Stelle erfolgen. Das Verfahren müsste so ausgestaltet sein, dass Vorstand und Aufsichtsrat zulässige Mitgliederkommunikation nicht verhindern können.
Damit ließen sich beide Ziele verbinden: effektive Mitgliederrechte und ein zeitgemäßer Schutz personenbezogener Daten.
Mehr Mitgliederpartizipation und Datenschutz sind kein Gegensatz. Gute gesetzliche Verfahren müssen beides ermöglichen.
Die wichtigsten Argumente und unseren konkreten Änderungsvorschlag haben wir in einem einseitigen PDF zusammengefasst.
One-Pager-Mitgliederliste
5. Vertreterversammlung: Eine kleine Klarstellung mit großer praktischer Bedeutung
Auch bei der Vertreterversammlung besteht weiterhin eine unnötige Rechtsunsicherheit.
Das Verfahren zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter wird regelmäßig in einer Wahlordnung geregelt. Nach § 43a Abs. 4 GenG wird diese durch übereinstimmende Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat sowie mit Zustimmung der Generalversammlung aufgestellt.
Unklar ist allerdings, welches Organ für spätere Änderungen zuständig ist, nachdem die Vertreterversammlung eingeführt worden ist.
Nach unserer Auffassung sollte die Antwort eindeutig sein: Nach Einführung der Vertreterversammlung tritt diese grundsätzlich an die Stelle der Generalversammlung. Sie muss deshalb auch späteren Änderungen der Wahlordnung zustimmen.
Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der genossenschaftsrechtlichen Literatur und vor allem der Praxis zahlreicher Genossenschaften. Viele Genossenschaften haben ihre Wahlordnungen in den vergangenen Jahren geändert, um beispielsweise elektronische Vertreterwahlen zu ermöglichen.
Eine inzwischen vertretene Gegenauffassung geht dagegen davon aus, dass auch nach Einführung der Vertreterversammlung weiterhin eine Versammlung aller Mitglieder einer Änderung der Wahlordnung zustimmen müsse. Würde sich diese Auffassung durchsetzen, könnten sogar bereits durchgeführte Vertreterwahlen rechtlich in Zweifel gezogen werden.
Für eine solche Rechtsunsicherheit besteht kein sachlicher Grund.
Wir schlagen daher vor, § 43a Abs. 4 GenG eindeutig zu ergänzen:
„Die erstmalige Einführung einer Wahlordnung sowie eine Änderung dieser bis zur Einführung der Vertreterversammlung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung.“
Das parlamentarische Verfahren sollte genutzt werden, diese Rechtsunsicherheit mit einer einfachen Klarstellung zu beseitigen.
Die wichtigsten Argumente und unseren konkreten Änderungsvorschlag haben wir in einem einseitigen PDF zusammengefasst.
One-Pager-Wahlordnung VV
Ausblick
Der Regierungsentwurf enthält wichtige Verbesserungen. Im parlamentarischen Verfahren sollte nun darauf geachtet werden, Missbrauchsschutz und Gestaltungsfreiheit in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.
Eine starke genossenschaftliche Rechtsform braucht klare Grenzen dort, wo der Fördergedanke nur vorgeschoben wird. Sie braucht aber ebenso ausreichend Raum für diejenigen, die gemeinsam wirtschaften, ihre Genossenschaft demokratisch gestalten und deren Förderleistungen tatsächlich nutzen.
