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Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Chancen und Fragen aus genossenschaftlicher Sicht

29. Mai 2026 von Mathias Fiedler

Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Rechtsform: der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Hintergrund ist die Diskussion um das sogenannte Verantwortungseigentum („Steward Ownership“). Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, ihr Vermögen dauerhaft an den Unternehmenszweck zu binden und eine Ausschüttung von Gewinnen oder Vermögenswerten an Eigentümerinnen und Eigentümer weitgehend auszuschließen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen haben hierzu ein Rahmenkonzept veröffentlicht und Verbände um Stellungnahmen gebeten. Auch der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) hat sich an diesem Verfahren beteiligt.

Was hat die GmgV mit Genossenschaften zu tun?

Die geplante Rechtsform orientiert sich in vielen Bereichen am Genossenschaftsrecht. Vorgesehen sind unter anderem eine mitgliedschaftliche Struktur, demokratische Entscheidungsprozesse und die Einbindung in das genossenschaftliche Prüfungssystem.

Gleichzeitig bestehen aber grundlegende Unterschiede. Während die Genossenschaft dem gesetzlichen Auftrag folgt, ihre Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, steht bei der GmgV die dauerhafte Bindung des Unternehmensvermögens im Mittelpunkt. Die Mitglieder einer Genossenschaft sind typischerweise zugleich Nutzerinnen und Nutzer ihrer Leistungen. Bei der GmgV sollen die Mitglieder vor allem Verantwortung für das Unternehmen übernehmen.

Aus Sicht des ZdK ist deshalb wichtig, dass die Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen klar erkennbar bleiben. Die Genossenschaft und die GmgV verfolgen unterschiedliche Konzepte und sollten sich ergänzen, nicht vermischen.

Chancen für Genossenschaften

Die Diskussion eröffnet zugleich interessante Perspektiven für den Genossenschaftssektor. Das Rahmenkonzept sieht ausdrücklich vor, dass künftig auch Genossenschaften eine Vermögensbindung in ihrer Satzung verankern können.

Gerade für Genossenschaften, die über Jahrzehnte Vermögen aufgebaut haben, kann dies attraktiv sein. Viele möchten sicherstellen, dass der gemeinschaftlich geschaffene Unternehmenswert dauerhaft erhalten bleibt und nicht bei einer späteren Liquidation oder durch Satzungsänderungen an einzelne Mitglieder ausgeschüttet werden kann.

Eine „Genossenschaft mit gebundenem Vermögen“ könnte insbesondere bei Unternehmensnachfolgen, Sozialunternehmen, gemeinschaftsorientierten Projekten oder mitarbeitergetragenen Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen.

Generiert mit KI

Faire Rahmenbedingungen schaffen

Besonders wichtig ist aus Sicht des ZdK, dass die Einführung der neuen Rechtsform nicht zu Nachteilen für Genossenschaften führt. Sollte der Gesetzgeber beispielsweise besondere Regelungen für die Überführung von Unternehmen in eine GmgV schaffen, müssen vergleichbare Möglichkeiten auch für Genossenschaften bestehen.

Gerade bei Unternehmensnachfolgen kann die Genossenschaft eine attraktive Alternative darstellen – etwa wenn ein Unternehmen künftig von Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden oder anderen Beteiligten gemeinsam getragen werden soll. Hier sollte ein echtes Wahlrecht zwischen verschiedenen Rechtsformen bestehen.

Stellungnahme des ZdK

Der ZdK begrüßt die Diskussion über langfristig orientierte Unternehmensformen und sieht in der Vermögensbindung interessante Entwicklungsmöglichkeiten für Genossenschaften. Gleichzeitig setzt sich der Verband dafür ein, dass die Eigenständigkeit der Genossenschaft gewahrt bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Die vollständige Stellungnahme des ZdK zum Rahmenkonzept der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen finden Sie hier zum Download:

ZdK Stellungnahme zum Rahmenkonzept GbV

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