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Neue Regelungen zum Transparenzregister und ggfs. Handlungsbedarf für Genossenschaften

11. August 2021 von Farnoush Bejnoud

Im Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz, das am 01.08.2021 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen zum Transparenzregister noch einmal überarbeitet worden und das Transparenzregister von einem Auffang -zu einem Vollregister fortentwickelt worden, um die europäische Vernetzung der Transparenzregister zu ermöglichen.

Achtung: Die Genossenschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigen nicht nur zu ermitteln, sondern aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht gilt nun mehr auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern, wie beispielsweise dem Genossenschaftsregister oder Handelsregister ergeben. In dem neu in Kraft getretenen Gesetz ist damit die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs.2 GwG aF weggefallen, so dass nun zahlreiche Rechtsträger, die von der Eingabe von Daten an das Transparenzregister bislang entbunden waren, nun erstmalig meldepflichtig werden.

Für Genossenschaften gilt nach § 59 Absatz 8 Nr. 2 GwG eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 um ihren wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen. 

Hinweis: Die grundsätzliche Mitteilungspflicht gilt nach der Gesetzesnouvelle nicht für eingetragene Vereine, da diese automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden.

Die registerführende Stelle erledigt nach § 20 a Abs. 1 GwG n.F. anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten die Eintragung im Transparenzregister. Hierbei werden im Transparenzregister alle Mitglieder des Vorstands des Vereins als wirtschaftlich Berechtigte erfasst (§ 20 a Abs. 1 Satz 2 GwG n.F.). Die Vereinsvorstände sollten in der Praxis die Eintragung gleichwohl überprüfen, da die Pflicht in § 20 a Abs. 2 GwG n.F. ausnahmsweise für die dort geregelten Fälle trotz des Grundsatzes der automatischen Eintragung besteht. 

Achtung: Die Verletzung der Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) werden mit einer Geldbuße geahndet.

Nähere Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten und der Mitteilungspflicht im Transparenzregister finden Sie in unserem Beitrag zum Transparenzregister vom 22.10.2020. LINK

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