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Transparenzregister

22. Oktober 2020 von Achim Weber

Seit dem 01.10.2017 ist in Deutschland das Transparenzregister eingeführt worden, in dem „wirtschaftliche Berechtigte“ von Gesellschaften / Unternehmen eingetragen werden. Seit dem 01.01.2020 können bestimmte Daten des Transparenzregisters von „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ eingesehen werden. Über die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister herrscht bei vielen Genossenschaften noch immer Unklarheit.

Das Transparenzregister enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und eingetragenen Personengesellschaften.

Wirtschaftliche Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht. Nach dem Geldwäschegesetz sind das Personen die unmittelbar oder mittelbar:

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Bei Genossenschaften gibt es daher nur im Ausnahmefall (bei Genossenschaften mit wenigen Mitgliedern oder für den Fall, dass ein Mitglied 25% aller Geschäftsguthaben auf sich vereint) einen wirtschaftlichen Berechtigten. 

Gibt es keine natürliche Person, die als wirtschaftlich Berechtigter im oben genannten Sinne anzusehen ist, dann gilt der gesetzliche Vertreter als „fiktiver“ wirtschaftlicher Berechtigter. 

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten und
  • in bestimmten Fällen auch die Staatsangehörigkeit.

Wichtig: Sollte es im Ausnahmefall einen wirtschaftlichen Berechtigten geben (wenige Mitglieder / 25% der Summe der Geschäftsguthaben bei einer Person), dann muss dieser an Stelle des fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten (Vorstand) gemeldet werden.

Achtung: Die Verletzung der Meldepflichten nach dem GwG werden mit einer Geldbuße geahndet.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz des Transparenzregisters:

TRANSPARENZREGISTER

Hinweis: Dieser Beitrag wurde nach dem in Kraft treten  des Transparenzregister und Finanzinformationsgesetzes (01.08.2021) aktualisiert.

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