Die Energiewende gemeinsam gestalten
Die Energiewende bietet Bürgerinnen und Bürgern neue Möglichkeiten, ihre Energieversorgung selbst in die Hand zu nehmen. Sie können gemeinsam erneuerbare Energie erzeugen und den Strom für ihre eigene Versorgung nutzen. Damit werden sie von reinen Stromkunden zu aktiven Mitgestaltern der Energiewende. Besonders interessant ist diese Möglichkeit für Menschen, die keine eigene Photovoltaikanlage errichten können. Auch wer zur Miete wohnt, in einem Mehrfamilienhaus lebt oder keine geeignete Dachfläche besitzt, kann sich an einer gemeinschaftlichen Energieversorgung beteiligen.
Die Europäische Union unterstützt diese Entwicklung. Mit dem im März 2026 veröffentlichten Bürger-Energiepaket (Citizens Energy Package) hat die Europäische Kommission die Bedeutung bezahlbarer Energie und einer stärkeren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende hervorgehoben. Auch Energy Sharing soll dabei eine wichtige Rolle spielen.
Wir unterstützen diese Entwicklung bereits seit mehreren Jahren. Schon im Juni 2023 hat sich unser Verband ausdrücklich hinter die Forderungen nach einem Energy-Sharing-Modell für Deutschland gestellt.
Energy Sharing – ein urtypisches genossenschaftliches Modell
Genossenschaften entstehen, wenn Menschen sich zusammenschließen, um ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse gemeinschaftlich zu erfüllen. Sie betreiben ein gemeinsames Unternehmen, dessen Leistungen sie selbst nutzen. Was für Konsumgenossenschaften beim Einkauf von Lebensmitteln oder für Wohnungsgenossenschaften bei der Wohnungsversorgung gilt, lässt sich auch auf die Energieversorgung übertragen.
Die bestehenden Energiegenossenschaften haben bereits einen wichtigen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien geleistet. Ihre Mitglieder ermöglichen durch gemeinschaftliche Investitionen die Errichtung von Photovoltaik- und Windkraftanlagen. Im Vordergrund steht dabei häufig das gemeinsame Engagement für die Energiewende.
Energy Sharing eröffnet diesen Genossenschaften eine zusätzliche Perspektive: Die Mitglieder können nicht nur die Erzeugung erneuerbarer Energie ermöglichen, sondern den gemeinschaftlich erzeugten Strom auch für ihre eigene Versorgung nutzen.
Damit wird die Energiegenossenschaft zugleich zu einer modernen Verbrauchergenossenschaft – oder genauer: zu einer Prosumergenossenschaft. Während sich die Mitglieder einer klassischen Konsumgenossenschaft zusammenschließen, um gemeinsam ihren Einkauf zu organisieren, können die Mitglieder einer Energiegenossenschaft gemeinschaftlich ihren Strom erzeugen und ihre Versorgung gestalten. Sie verbinden damit die Rolle der Erzeuger mit derjenigen der Verbraucher.
Gerade hierin liegt die besondere Eignung der genossenschaftlichen Rechtsform: Gemeinschaftliches Eigentum, demokratische Mitbestimmung und wirtschaftliche Selbsthilfe werden mit einer unmittelbaren Nutzung der gemeinschaftlich organisierten Leistungen verbunden.
Gemeinschaftliches Eigentum und wirtschaftlicher Mitgliedernutzen
Gemeinschaftliches Eigentum ist kein individuelles Eigentum
Ein privater Hauseigentümer, der eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach betreibt, kann den erzeugten Strom unmittelbar selbst verbrauchen. Bei einer Genossenschaft ist die Situation anders.
Gehört die Anlage einer Energiegenossenschaft, ist diese als eigenständige juristische Person Eigentümerin. Die Mitglieder sind über ihre Geschäftsanteile an der Genossenschaft beteiligt, nicht aber unmittelbar an einzelnen Anlagen oder den erzeugten Strommengen. Auch wer einen größeren Teil der Investition finanziert, erwirbt dadurch weder einen entsprechenden Anteil am erzeugten Strom noch einen Anspruch darauf, diesen kostenlos zu erhalten.
Die Mitglieder nutzen vielmehr eine Leistung ihres gemeinschaftlichen Unternehmens und zahlen dafür ein Entgelt.
Auch wirtschaftlich bestehen Unterschiede zum privaten Eigenverbrauch. Während der private Hauseigentümer die Anschaffung seiner Photovoltaikanlage häufig als einmalige Investition betrachtet, muss die Genossenschaft den Wertverlust ihrer Anlage über regelmäßige Abschreibungen berücksichtigen. Hinzu kommen Finanzierungskosten, Wartung, Verwaltung, Abrechnung und gegebenenfalls die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes.
Kostendeckungsprinzip und genossenschaftliche Rückvergütung
Die Genossenschaft muss jedoch nicht darauf ausgerichtet sein, mit dem Stromverkauf möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Vielmehr kann sie ihren Mitgliedern die Energie nach dem Kostendeckungsprinzip zur Verfügung stellen.
Dabei werden die Investitionskosten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage verteilt und gemeinsam mit den laufenden Aufwendungen in die Kalkulation einbezogen. Gerade bei Photovoltaikanlagen, deren Erzeugungskosten nach der Errichtung über viele Jahre vergleichsweise gut kalkulierbar sind, eröffnet dies eine interessante Perspektive: Die Mitglieder können langfristig von einer Versorgung zu möglichst günstigen und verlässlich kalkulierten Preisen profitieren.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vorstand den Strompreis so knapp kalkulieren muss, dass bereits unerwartete Kosten oder geringere Erzeugungsmengen zu Verlusten führen. Eine vorsichtige Kalkulation mit angemessenen Sicherheitsspielräumen ist vielmehr Teil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.
Entsteht aus den Geschäften mit den Mitgliedern ein Überschuss, kann dieser unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG an die Mitglieder zurückgegeben werden. Die Rückvergütung orientiert sich am Umsatz mit der Genossenschaft und nicht an der Höhe der Kapitalbeteiligung. So können die Mitglieder auch nachträglich von einer günstigen Kostenentwicklung profitieren.
Davon zu unterscheiden sind Gewinne aus Geschäften mit Dritten, beispielsweise aus der Vermarktung von Strommengen, die nicht von den Mitgliedern genutzt werden. Solche Gewinne können nicht Grundlage einer steuerlich abzugsfähigen genossenschaftlichen Rückvergütung aus dem Mitgliedergeschäft sein, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer Gewinnausschüttung verteilt werden.
Gemeinschaftliche Finanzierung
Für die Finanzierung der Erzeugungsanlagen bietet die Genossenschaft unterschiedliche Möglichkeiten. Neben den Geschäftsanteilen können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen. Wie bei Wohnungsgenossenschaften kann die Satzung auch vorsehen, dass sich die Verpflichtung zur Übernahme zusätzlicher Geschäftsanteile nach dem Umfang der Nutzung richtet.
Darüber hinaus können Investitionen durch Bankkredite oder andere Formen der Fremdfinanzierung finanziert werden. Auch Mitgliederdarlehen kommen unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Die Genossenschaft ermöglicht damit, die Investitionen auf mehrere Schultern zu verteilen und langfristig zu finanzieren. Sie ist auf Dauer angelegt: Mitglieder können ausscheiden und neue hinzukommen, während die gemeinschaftlichen Anlagen weiterhin für die Versorgung genutzt werden.
Unterschiedliche genossenschaftliche Organisationsmodelle
Die genossenschaftliche Rechtsform bietet verschiedene Möglichkeiten, Energy Sharing zu organisieren.
Ein besonders naheliegendes Modell ist die Genossenschaft als Eigentümerin und Betreiberin einer Erzeugungsanlage. Sie erzeugt den Strom und stellt ihn ihren Mitgliedern auf Grundlage entsprechender Liefer- und Nutzungsverträge gegen ein kostendeckend kalkuliertes Entgelt zur Verfügung.
Daneben kommt die Genossenschaft als Dienstleistungsunternehmen in Betracht. Hier können die Anlagen einzelnen Mitgliedern oder anderen Betreibern gehören. Die Genossenschaft übernimmt gemeinschaftlich benötigte Aufgaben, etwa die Organisation der Stromnutzung, die Abrechnung oder weitere energiewirtschaftliche Dienstleistungen. Auch diese Leistungen können kostendeckend angeboten werden.
Interessante Möglichkeiten ergeben sich außerdem für nachbarschaftliche Zusammenschlüsse und im Umfeld von Wohnungsgenossenschaften. Eine Wohnungsgenossenschaft kann beispielsweise selbst gemeinschaftliche Energieversorgung organisieren. Ebenso können sich Bewohnerinnen und Bewohner in einer eigenständigen Energiegenossenschaft zusammenschließen. Entscheidend ist jeweils, dass die gewählte Betreiberstellung und die Vertragsbeziehungen den energierechtlichen Anforderungen entsprechen.
Gerade bei einer größeren Verbreitung des Energy Sharing könnte die Zusammenarbeit mehrerer Genossenschaften zusätzliche Vorteile bieten. Denkbar sind spezialisierte Sekundär- oder Dachgenossenschaften, die Aufgaben wie Abrechnung oder Marktkommunikation gemeinschaftlich übernehmen. Die Bündelung solcher Dienstleistungen kennen Energiegenossenschaften bereits aus anderen Bereichen, beispielsweise durch die Bürgerwerke eG. Dadurch ließen sich spezialisierte Leistungen professionell erbringen, ohne dass jede örtliche Genossenschaft eigene personelle Strukturen dafür aufbauen müsste.
Österreich zeigt das Potenzial gemeinschaftlicher Energieversorgung
Ein Blick nach Österreich verdeutlicht, welche Möglichkeiten Energy Sharing eröffnet, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entsprechend ausgestaltet sind.
Dort haben sich Energiegemeinschaften bereits als Organisationsmodell etabliert. Sie können in unterschiedlichen Rechtsformen organisiert werden, darunter auch Genossenschaften und Vereine.
Wie dynamisch sich Energy Sharing in Österreich entwickelt, zeigen auch die Zahlen: Nach Angaben der Regulierungsbehörde E-Control gab es Mitte 2026 bereits rund 6.000 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Organisiert werden diese insbesondere als Vereine und Genossenschaften. Eine Untersuchung der TU Wien bestätigt die große Bedeutung dieser beiden Rechtsformen.
Ein wichtiger Unterschied zu Deutschland liegt in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Österreich sieht für bestimmte Energiegemeinschaften reduzierte Netzentgelte sowie Entlastungen bei einzelnen Abgaben vor. Damit werden Anreize geschaffen, erneuerbare Energie gemeinschaftlich und möglichst in räumlicher Nähe zur Erzeugung zu nutzen.
Die österreichischen Erfahrungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen, denn die rechtlichen Modelle unterscheiden sich. Sie zeigen aber, wie gemeinschaftliche Energieversorgung durch geeignete Organisationsformen und wirtschaftliche Anreize gefördert werden kann.
Energy Sharing in Deutschland: Ein wichtiger Anfang, aber noch erhebliche Herausforderungen
Deutschland hat mit § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine gesetzliche Grundlage für die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien geschaffen. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing zunächst innerhalb ihres jeweiligen Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab Juni 2028 wird diese Verpflichtung auf bestimmte benachbarte Netzgebiete ausgeweitet.
Damit ist ein wichtiger Schritt getan. Die gesetzliche Möglichkeit allein gewährleistet allerdings noch nicht, dass gemeinschaftliche Energieversorgung einfach umzusetzen und wirtschaftlich attraktiv ist.
Eine erhebliche praktische Herausforderung ist die erforderliche Messtechnik. Energy Sharing setzt voraus, dass Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich erfasst und einander zugeordnet werden können. Dafür werden geeignete Messsysteme, insbesondere Smart Meter, benötigt. Der noch nicht abgeschlossene Smart-Meter-Rollout in Deutschland kann deshalb bereits für die Teilnahme einzelner Haushalte zu einem Hindernis werden.
Hinzu kommen die energiewirtschaftlichen Abläufe. Strommengen müssen bilanziert, Messdaten ausgetauscht und Lieferungen korrekt abgerechnet werden. Auch die notwendigen Vertragsbeziehungen zwischen Anlagenbetreibern und teilnehmenden Verbrauchern verursachen zusätzlichen Aufwand.
Besonders wichtig sind schließlich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Anders als beim unmittelbaren Eigenverbrauch einer privaten Photovoltaikanlage wird beim Energy Sharing nach § 42c EnWG das öffentliche Stromnetz genutzt. Dafür fallen grundsätzlich die üblichen Netzentgelte und weitere energiewirtschaftliche Belastungen an. Die in Österreich vorgesehenen besonderen Vergünstigungen für gemeinschaftlich genutzten Strom gibt es in Deutschland bislang nicht in vergleichbarer Form.
Damit stellt sich die Frage, ob gemeinschaftlich erzeugter Strom unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten tatsächlich günstiger angeboten werden kann als Strom aus einem herkömmlichen Liefervertrag. Eine pauschale Antwort darauf ist nicht möglich. Sie hängt insbesondere von der Größe und Finanzierung der Erzeugungsanlage, dem zeitlichen Zusammenspiel von Erzeugung und Verbrauch sowie den Kosten der energiewirtschaftlichen Abwicklung ab.
Gerade deshalb sollten die Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, insbesondere Österreich, systematisch ausgewertet werden. Dabei gilt es, die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Unterschiede zu untersuchen und insbesondere diejenigen Hindernisse zu identifizieren, die einer erfolgreichen Umsetzung von Energy Sharing in Deutschland entgegenstehen. Auf dieser Grundlage sollten konkrete Vorschläge zur Verbesserung der deutschen Rahmenbedingungen entwickelt werden. Ziel muss es sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Energy Sharing auch in Deutschland zu einem Erfolgsmodell werden kann.
Genossenschaftliche Selbsthilfe für die Energieversorgung der Zukunft
Energy Sharing bietet den Energiegenossenschaften eine zusätzliche Entwicklungsperspektive. Neben dem gemeinsamen Engagement für den Ausbau erneuerbarer Energien können sie unmittelbar zur Versorgung ihrer eigenen Mitglieder beitragen.
Die Genossenschaft bietet hierfür eine bewährte Organisationsform. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von gemeinschaftlichem Eigentum, demokratischer Mitbestimmung und wirtschaftlicher Selbsthilfe. Vor allem ermöglicht sie es den Mitgliedern, die Leistungen ihres gemeinschaftlichen Unternehmens selbst zu nutzen.
Das Genossenschaftsrecht bietet für solche Modelle bereits die wesentlichen Grundlagen. Entscheidend ist nun, dass auch die energierechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine breite praktische Umsetzung ermöglichen.
Der ZdK wird sich deshalb weiterhin für die Entwicklung von Energy Sharing einsetzen.
Energy Sharing bietet die Chance, die Energieversorgung stärker in die Hände der Menschen zu legen, die sie nutzen. Jetzt kommt es darauf an, dass daraus auch in Deutschland ein erfolgreiches genossenschaftliches Geschäftsmodell werden kann.
Hinweis: Bei der Strukturierung und sprachlichen Bearbeitung des Beitrags wurde generative KI unterstützend eingesetzt. Die Bilder zum Beitrag wurden mit generativer KI gestaltet. Inhalt und rechtliche Bewertung verantwortet der Autor.
