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Grundsteuer 2025: Jetzt wird es ernst, aber mit Lichtblick

15. November 2024 von Mathias Fiedler

Die Eigentümer von Häusern und Wohnungen werden bald erfahren, wie viel Grundsteuer sie im kommenden Jahr bezahlen müssen. Dann wird sie zum ersten Mal nach einer neuen Methode berechnet. Rund 35 Millionen Grundstücke wurden dazu neu bewertet. Viele bangen, dass sie nun mehr bezahlen müssen. Für Wohnungsgenossenschaften gibt es allerdings einen Lichtblick.

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 hat der Gesetzgeber die Steuermesszahlen für Grundstücke neu strukturiert und abgesenkt. Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Dazu wurden Ermäßigungstatbestände für Steuermesszahlen (Grundsteuervergünstigungen) in den Absätzen 2 bis 5 des § 15 GrStG eingefügt.

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent erfolgt nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 GrStG für den Grundbesitz von Wohnungsbaugesellschaften, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt sind, sowie für Genossenschaften oder Vereine, für deren bzw. dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG besteht (Vermietungsvereine- und genossenschaften), und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist.  Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind auch dann begünstigt, wenn sie einen partiell steuerpflichtigen Bereich im Rahmen der steuerunschädlichen 10- oder 20-Prozent-Einnahmengrenze haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 und 3 KStG) oder ihre Wohnungen an Nicht-Mitglieder vermieten.

Mit dieser Grundsteuervergünstigung sollen zusätzliche Investitionsanreize zur Schaffung von Wohnraum gesetzt werden und zielgenau die Bau- und Wohnungswirtschaft in denjenigen Fällen positiv beeinflussen, bei denen die günstige Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Hauptzweck ist.

Befindet sich auf dem Grundstück ein Gebäude, das ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Baudenkmalschutzgesetzes darstellt kann nach § 15 Abs. 5 GrStG ein Abschlag von der Steuermesszahl i. H. v. 10 % vorgenommen.

Hinweis:
Mehrere Steuervergünstigungen werden addiert, das bedeutet: Die Voraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG können auch gleichzeitig mit denen für eine Steuervergünstigung nach § 15 Abs. 5 GrStG vorliegen. Der Abschlag von der Steuermesszahl wird dann addiert und beträgt 35 %.

Wichtig:
Der Abschlag auf die Steuermesszahl erfolgt nicht automatisch, er ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Wir raten ihnen daher mit ihrem Finanzamt Kontakt aufzunehmen bzw. ihren steuerlichen Berater zu kontaktieren.

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