Kurz vor der Sommerpause hat der Bundestag eine Reglung zur virtuellen Generalversammlung aufgenommen. Damit bekommen die Genossenschaften ab dem 27. Juli 2022 die Möglichkeit auch ohne eine ausdrückliche Satzungsreglung rechtssicher virtuelle Versammlungen durchzuführen. Damit ist die Forderung, die wir gemeinsam mit der Initiative #GenoDigitalJetzt aufgestellt haben, umgesetzt worden.
Die Reglung umfasst verschiedene Möglichkeiten, die Genossenschaften neben einer Präsenzversammlung nutzen können:
- virtuelle Versammlung
- hybride Versammlung und
- Versammlung im gestreckten Verfahren.
Genossenschaften brauchen für die Nutzung einer dieser Formen nicht die Satzung zu ändern, sondern können ohne weiteres diese Varianten nutzen. Dazu müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat auf ein Format einigen. Festzuhalten bleibt – die Präsenzversammlung bleibt der Normalfall der Generalversammlung – diese ist immer möglich, die neuen Formate sind Möglichkeiten, die Genossenschaften unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder nutzen können.
Der Bundestag hat zur Begründung der Neureglung folgendes ausgeführt:
In der genossenschaftlichen Praxis besteht ein Bedürfnis, auch nach Auslaufen der Regelungen in § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRua-COVBekG) eine gesetzliche Grundlage für das Abhalten von Generalversammlungen unter gänzli-cher oder teilweiser Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Verfügung zu haben. Dabei rechtfertigen die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umstände bei Genossenschaften eine vom Aktienrecht abweichende Regelung, insbesondere eine stärkere Rolle von Vorstand und Auf-sichtsrat. Bei der Genossenschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen selbst Mitglieder der Genossenschaft sein, und es bestehen wechselseitige Treuepflichten. Es gibt viele kleine, ehrenamtlich geführte Genossenschaften, für die der Aufwand einer Satzungsänderung zur Einführung alternativer Formen der Generalversammlung zu belastend ist – zumal dann, wenn sie ohnehin nur in Ausnahmefällen davon Gebrauch machen wollen. Schließlich ist die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Gegenstand der regelmäßigen Prüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband. Aus diesen Gründen soll basierend auf den Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation im Genossenschaftsbereich eine gesetzliche, satzungsunabhängige Grundlage für das Abhalten alternativer Formen der Generalversammlung geschaffen werden.
Den Text der Neureglung und der Gesetzesbegründung finden Sie hier zum Download:
Auf der Internetseite des Bundestages können weitere Informationen zu der Gesetzesänderung nachgelesen werden (das Genossenschaftsgesetz wurde im Rahmen des Gesetzes zur virtuellen Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft geändert):
Wir bieten für unsere Mitglieder dazu zusammen mit #GenoDigitalJetzt ein Online-Seminar an, in dem wir unsere Mitglieder über die neue Möglichkeit informieren.
Dieses Online-Seminar findet statt am Dienstag, den 30. August 2022 von 16:00 bis ca. 18:00 Uhr statt.
Hier können Sie sich für die Teilnahme registrieren:
Für die Teilnahme an der Online-Veranstaltung gelten unsere Hinweise/Teilnahmebedingungen.
* Wichtiges Update *
Ursprünglich hatten wir berichtet, dass die neuen Regelungen zum 1.9.2022 in Kraft treten werden. Nach Veröffentlichung des „Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ am 26.07.2022, sind die Regelungen bereits am Tag danach, also am 27.07.2022 in Kraft getreten.