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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BiLRUG) beschlossen

22. Juni 2015 von Mathias Fiedler

Der Bundestag hat am 18.6.2015 in Dritter Lesung das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen. Die wichtigsten Änderungen sind die Anhebung der Größenklassen für die Prüfung von Kapitalgesellschaften und die Anwendung von Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung für Kleinstkapiatlgesellschaften nun auch für „Kleinstgenossenschaften“. Besonders der letzte Punkt ist für die Genossenschaftsbewegung von besonderem Interesse.

Die Schwellenwerte für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft wurden erhöht. Nunmehr gelten im Handelsgesetzbuch für die Kapitalgesellschaften folgende Größenordnungen:

Was Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstgesellschaft 0,35 Mio. € 0,70 Mio. € 10
Kleine Gesellschaft 6 Mio. € 12 Mio. € 50
Mittelgroße Gesellschaft 20 Mio. € 40 Mio. € 250
 
Entscheidend für die Einordnung ist, dass mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden dürfen. Die Schwellenwerte für die Einstufung als Mittelgroße Gesellschaft wurde deutlich angehoben. Dies wird dazu führen, dass einzelne bisher als mittelgroß oder groß eingestufte Kapitalgesellschaften als klein oder mittelgroß gelten. Es wird geschätzt, dass ca. 7 000 bisher mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig als klein und ca. 300 bisher große Kapitalgesellschaften künftig als mittelgroß einzustufen sind. Der Gesetzesentwurf rechnet je Unternehmen, das nicht mehr mittelgroß ist, mit einer Einsparung in Höhe von 12.500 €. Der Betrag ist (auch) deshalb so hoch, weil nur mittelgroße Kapitalgesellschaften geprüft werden müssen. Bei den Genossenschaften sollen ca. 200 Unternehmen von der Erleichterung profitieren, nach der Gesetzesbegründung kommen diese auf Einsparungen in Höhe von 4.360 €. Dieser Betrag ist deutlich geringer, weil die Prüfung davon unberührt ist, und „nur“ die Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung in Anspruch genommen werden können.
 
Die Schere zwischen Genossenschaften und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der (vollständigen) Jahresabschlussprüfung geht dadurch weiter auseinander:
fachforum-bzfdg-schere-zur-kapitalgesellschaft
Selbst wenn die Planungen des BMJV bezüglich der Anpassungen im geplanten Gesetz zur Einführung der Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit berücksichtigt, ist hier eine deutliche Ungleichbehandlung zu erkennen. Der ZdK fordert schon seit vielen Jahren, dass diese Schere geschlossen werden muss. Die Reform 2006 hat hier einen ersten Schritt gemacht, nun ist es an der Zeit, dass weitere Schritte folgen.
 

Eine bedeutende Änderung gibt es noch für die Kleinstgenossenschaften im Sinne von § 267a HGB. Sie können ab dem Geschäftsjahr 2016 die Erleichterungen in Anspruch nehmen, die auch für die Kleinskapitalgesellschaften gelten:

  • Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
  • Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
  • Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
  • Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz

Diese Erleichterungen betreffen allerdings nur die handelsrechtliche Bilanz, die Steuerbilanz ist weiter tiefer untergliedert aufzustellen. Insofern ist bei der Buchhaltungsarbeit keine besondere Erleichterung gegeben. Die Hinterlegung des Jahresabschlusses (anstelle der Offenlegung) könnte dagegen eine echte, wenn auch wahrscheinlich sehr geringe, Einsparung bedeuten. Der Prüfungsaufwand im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung könnte auch ein wenig geringer werden, da es keinen Anhang mehr gibt, der geprüft werden muss.

Wir werden unseren Mitgliedern auf Wunsch ein Muster-Jahresabschluss für Kleinstgenossenschaften zur Verfügung stellen.

 

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