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BaFin: Genossenschaften „regelmäßig“ kein Investmentvermögen

10. März 2015 von Mathias Fiedler

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 9.3.2015 ihr Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ geändert. Bislang hat die BaFin die Ansicht vertreten, dass

  • Genossenschaften grundsätzlich Investmentvermögen sein können
  • Beteiligungen von Genossenschaften an anderen Unternehmen dies sogar nahe legen.

Nunmehr kommt die BaFin zu der Überzeugung, dass Genossenschaften wegen ihren im Genossenschaftsgesetz verankerten Förderprinzips eine „fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht“ ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde sind Genossenschaften „regelmäßig“ kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB.

Im Auslegungsschreiben heißt es zur Frage „Sind Genossenschaften i.S.d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom Begriff des Investmentvermögens i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB erfasst?“:

Genossenschaften i.S.d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf.

Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt.

Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis 64c GenG).

Hinzuweisen ist aber darauf, dass Genossenschaften nicht generell vom KAGB befreit sind. Der genossenschaftliche Förderzweck entscheidet über die Anwendbarkeit des KAGB. Eingetragene Genossenschaften dürfen auch künftig nicht primär Investmentzwecke verfolgen. Die Verantwortlichen in den Genossenschaften müssen auch zukünftig auf einen genossenschaftsrechtlich zulässigen Förderzweck achten.

Die BaFin wird zu noch offenen Erlaubnisanfragen die betroffenen Genossenschaften anschreiben, dass nunmehr keine Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht nach dem KAGB mehr besteht.

Wir begrüßen die Änderung der Auslegungspraxis durch die BaFin.

Den Wortlaut des Auslegungsschreibens finden Sie auf der Internetseite der BaFin:

Auslegungsschreiben der BaFin

 

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