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ZdK | Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. | Genossenschaftsverband Hamburg

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Informationen für Vorstände

Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. bietet seinen Mitgliedern eine Reihe von Arbeitshilfen und Dokumenten an. Wir planen dafür einen geschützten Mitgliederbereich aufzubauen, in dem die Inhalte direkt angesehen werden können. Solange dieser noch im Aufbau ist, informieren wir Sie hier über die Angebote. Wenn Sie an einem der Dokumente Interesse haben, dann füllen Sie bitte das Formular am Ende der Seite aus. Über diesen Weg können Sie sich auch an uns wenden, wenn Sie Vorschläge für weitere Themen haben. Wir bauen die Reihe von Informationen weiter aus und werden unsere Mitglieder informieren, wenn es weitere Informationen gibt. 

Mitgliedschaft in der Genossenschaft

Beitritts-/Beteiligungserklärung

Sowohl der erstmalige Beitritt zu einer eingetragenen Genossenschaft gemäß § 15 GenG als auch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen gemäß § 15b GenG hat durch schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung zu erfolgen, deren Inhalt § 15a GenG regelt. Das Musterformular kann für beide Vorgänge sowohl bezüglich ordentlicher als auch bezüglich investierender Mitgliedschaften genutzt werden.

Übertragung von Geschäftsguthaben

Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft können ihr Geschäftsguthaben gemäß § 76 GenG unter Beachtung der dort bezeichneten Voraussetzungen ganz oder teilweise anderen übertragen und hierdurch die entsprechende Beteiligung ohne Auseinandersetzung beenden. Mit dem Musterformular können die Parteien alle hierfür erforderlichen Erklärungen – einschließlich einer Beitritts-/Beteiligungserklärung des Erwerbers – gegenüber der Genossenschaft abgeben.

Tod eines Mitglieds

Der Tod eines Mitglieds einer eingetragenen Genossenschaft löst gemäß § 77 GenG bestimmte gesetzliche und ggf. satzungsmäßige Rechtsfolgen und Verpflichtungen des Vorstands aus. Die Arbeitshilfe erörtert die verschiedenen Möglichkeiten der Satzungsgestaltung anhand entsprechender Beispielregelungen, die sich hieraus ergebenden Folgen für die Mitgliedschaft und den Umgang mit den Erben.

Finanzierung

Mitgliederdarlehen/Nichtmitgliederdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittserklärung

Das Einwerben und die Annahme von Darlehen durch eingetragene Genossenschaften haben verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Das Musterformular berücksichtigt insbesondere die des Kreditwesengesetzes (KWG), des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Mitgliederdarlehen gemäß § 21b GenG

Das Einwerben und die Annahme von Darlehen durch eingetragene Genossenschaften haben verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Das Musterformular berücksichtigt insbesondere die des Genossenschaftsgesetzes (GenG), des Kreditwesengesetzes (KWG), des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Verzinsung der Geschäftsguthaben

Eingetragene Genossenschaften können die Geschäftsguthaben ihrer Mitglieder gemäß § 21a GenG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen verzinsen. Die Arbeitshilfe stellt die gesetzlichen Beschränkungen und die satzungsmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten anhand von Beispielen dar. Insbesondere enthält sie Musterregelungen zur Satzungsgestaltung und eine Formel zur Berechnung des höchstzulässigen Zinssatzes.

Organe der Genossenschaft

Generalversammlung

Einladung zur Generalversammlung / Ablauf und Protokoll

Eingetragene Genossenschaften haben sowohl bei der Einberufung (§§ 44 ff. GenG) als auch bei der Protokollierung (§ 47 GenG) der Generalversammlung bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen zu beachten. Die hier in einem einheitlichen Dokument zusammengefügten Muster einer Einladung und eines Protokolls berücksichtigen auch die neuen Formen der Generalversammlung gemäß § 43b GenG.

Stimmvollmacht

Zur Ausübung ihres Stimmrecht in der Generalversammlung können Mitglieder einer eigetragenen Genossenschaft gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 GenG Stimmvollmacht erteilen. Die Arbeitshilfe stellt die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und Beschränkungen dar, gibt Praxishinweise – insbesondere zum Umgang mit Vollmachtsurkunden – und enthält entsprechende Musterformulare.

Entlastung

Die ordentliche Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft hat gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GenG über die Entlastung der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Die Arbeitshilfe behandelt Voraussetzungen und Wirkung der Entlastung, hiermit verbundene Beschränkungen des Stimmrechts sowie mögliche weitere Adressaten und den Sonderfall einer außerordentlichen Entlastung.

Leitung der Generalversammlung

Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft ist der Versammlungsleiter verantwortlich. Die Arbeitshilfe verschafft einen Überblick über dessen Bestimmung (aufgrund entsprechender Satzungsregelung) sowie dessen Rechte und Pflichten (insbesondere Leitungs- und Ordnungsfunktion) mit Musterformulierungen und Praxishinweisen.

Vertreterversammlung

Informationen für Mitglieder der Vertreterversammlung

Bei eingetragenen Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern kann die Satzung gemäß § 43a GenG bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Arbeitshilfe verschafft den Vertretern einen Überblick über das Wesen und den Ablauf der Vertreterversammlung sowie über die Stellung der Vertreter, insbesondere deren Rechte und Pflichten.

Aufsichtsrat

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat einer eingetragenen Genossenschaft kann sich zur Regelung organinterner Verfahren eine Geschäftsordnung geben. Das Muster beinhaltet neben den obligatorischen Regelungen zu Konstituierung, Sitzungen und Beschlussfassungen auch solche zur Beschränkung des Stimmrechts und des Teilnahmerechts an Beratungen sowie zur Bildung von Ausschüssen.

Zeitweise Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern in den Vorstand

Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 GenG für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Die Arbeitshilfe vermittelt einen Überblick über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Folgen einer solchen vorübergehenden Bestellung.

Vorstand

Faktische Vorstandstätigkeit

Die Ausübung des Vorstandsamts trotz unwirksamer Bestellung oder Erlöschens der Organstellung wird als faktische Vorstandstätigkeit bezeichnet. Eine solche kann trotz Unzulässigkeit Wirkung entfalten. Die Arbeitshilfe gibt einen Überblick über deren Voraussetzungen und Folgen im Innen- und Außenverhältnis, insbesondere bezüglich Vertretung, Geschäftsführung und Haftung.

Auflösung der Genossenschaft

Verwahrung nach Auflösung

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften einer aufgelösten Genossenschaft gemäß § 93 S. 1 GenG für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Das Muster eines Verwahrungsvertrags regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Genossenschaft und der mit der Verwahrung beauftragten Person.

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Genossenschaftsidee ist Immaterielles Kulturerbe der Menschheit

Genossenschaftsidee ist Immaterielles Kulturerbe der Menschheit

Die Genossenschaftsidee wurde in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit durch die UNESCO aufgenommen.

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