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Sozialversicherungsbeiträge

Stundung 

Gerät ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage, kann es eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. So der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) in seinem Schreiben vom 25.03.2020

Wann können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.

Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.

Nach Auskunft des Vorstands des GKV-Spitzenverbands vom 26. März ist die Beantragung von Kurzarbeit nicht zwingende Voraussetzung für die Beitragsstundung. Dies gelte grundsätzlich auch für die anderen von der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, die faktisch erst gestern Gesetz geworden seien und größtenteils noch gar nicht genutzt werden könnten.

Was kann gestundet werden?

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet. Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Links / Muster

Weitere Informationen finden Sie hier:
FAQ – Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren durch den GKV-Spitzenverband (pdf)

Einen Mustertext für einen Stundungsantrag finden Sie hier:
Muster-Stundungsantrag

Minijob

Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung und die 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Aufgrund der Corona Krise haben einige Arbeitgeber ihre Minijobber im größeren Umfang als geplant beschäftigt und müssen dies auch in der nahen Zukunft noch tun.

Um hier zu unterstützen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV) in der Verlautbarung vom 30. März 2020 die „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ geregelt. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.

Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres ebenfalls erfolgen.

Links

Weitere ausführliche Informationen dazu finden Sie im Blog der Minijob-Zentrale:

„Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden“

„Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet.“

GKV Verlautbarung vom 30. März 2020

Corona-Bonuszahlung

Mit einem BMF-Schreiben vom 09. April 2020 hat das Bundesfinanzministerium jetzt die Möglichkeit für Arbeitgeber zur steuer- und sozialversicherungsfreien Bonuszahlung als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise bestätigt. Mehr

 

Stand: 09.04.2020

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