Genossenschaften, die Gewinne an ihre Mitglieder ausschütten, sollten sich die Wochen vom 1.9.2019 bis 31.10.2019 rot im Kalender anstreichen. Bereits zum 6. Mal hat in diesem Zeitraum die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) statt zu finden.
Zwingender automatischer Kirchensteuerabzug ab 1. Januar 2015 auch für Genossenschaften
Genossenschaften müssen bis spätestens 31.10.2014 erstmals die Regelabfrage für die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Mitglieder abrufen. Viele haben die notwendigen Vorarbeiten hierfür noch nicht abgeschlossen oder Wissen nicht um diese gesetzliche Verpflichtung.
Bislang mussten Genossenschaften die Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen nur dann einbehalten, wenn sie vom Mitglied über dessen Religionszugehörigkeit informiert und zum Einbehalt der Kirchensteuer aufgefordert wurden. Um den Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle sicherzustellen, wurde ein automatisiertes Abzugsverfahren in Kraft gesetzt, das den persönlichen Antrag entbehrlich macht. Die Anwendung des Verfahrens ab 2015 setzt nicht unerhebliche Vorarbeiten schon in 2014 voraus.