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Und jährlich grüßt das KiStAM-Verfahren!

1. Juli 2019 von Ingo Voß

Genossenschaften, die Gewinne an ihre Mitglieder ausschütten, sollten sich die Wochen vom 1.9.2019 bis 31.10.2019 rot im Kalender anstreichen. Bereits zum 6. Mal hat in diesem Zeitraum die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) statt zu finden.

Thorben Wengert / pixelio.de

In diesem Zuge muss die Genossenschaft beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihre Mitglieder zum Stichtag 31.8. dieses Jahrs kirchensteuerpflichtig sind. Die Daten sind Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Folgejahr.

Der Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren will gut überlegt sein und ist an Bedingungen geknüpft.

Voraussetzung für einen Verzicht auf die Teilnahme ist, dass sich die Genossenschaft (Kirchensteuerabzugsverpflichtete) in die Lage versetzt, im Falle einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – zeitnah nachzuholen. Verzichtet die Genossenschaft aktuell auf eine Regelabfrage (bzw. auf die Registrierung und Zulassung für die Erstabfrage), dann hat sie bei allen Mitgliedern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen.

Ein Kirchensteuerabzug ohne Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) ist nach der geltenden Rechtslage nicht zulässig. Die Kirchensteuer ist an die konkreten steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Kenntnis des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden spezifischen KiStAM, das unter anderem die territoriale Ausdehnung einer Landeskirche oder eines Bistums genau berücksichtigt, zu gewährleisten.

Sollten die Mitglieder nicht wünschen, dass die Genossenschaft Einblick in Ihre religiöse Zugehörigkeit erhalten, können Sie der Übermittlung der Daten zur Religionszugehörigkeit widersprechen und den Erlass eines sogenannten Sperrvermerkes beantragen. Dies kann entweder elektronisch über das BZSt Online-Portal oder durch Ausfüllen, Ausdrucken und Weiterleitung des unterschriebenen amtlichen Vordrucks per Post an das BZSt erfolgen. Der Antrag auf den Sperrvermerk sollte bis 30. Juni des laufenden Jahres beim BZSt eingegangen sein, um noch Wirkung für die Regelabfrage des laufenden Jahres zu entfalten.

Auf die Möglichkeit zum Sperrvermerk muss das Mitglied durch die Genossenschaft (einmalig) hingewiesen werden.

Weitere Informationen erhalten sie auch unter: https://www.bzst.de/

HINWEIS:

Bei der Berechnung der Kirchensteuer gilt zu beachten, dass bereits ab dem Jahr 2009 der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer eingeschränkt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Daher ermäßigt sich im Fall einer Kirchensteuerpflicht anstelle dessen die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).

Die Einkommensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 4-5 EStG) bzw. die Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 2-3 EStG) ist dann nach der folgenden Formel zu berechnen:

e : (4+k)

Hierbei sind:

e = die Einkünfte

k = der maßgebende Kirchensteuersatz

Die einbehaltene Kirchensteuer ist – neben den anderen Steuerabzugsbeträgen – in der Steuerbescheinigung auszuweisen (§ 51a Abs. 1, § 45a Abs. 2 EStG). Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach § 51a Abs. 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext, z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden, anzugeben. Die Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen (BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001 :008).

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben können Sie unsere Steuerabteilung gern kontaktieren.

Foto: Wengert / pixelio.de

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