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Bilanzielle Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften

22. Februar 2016 von Ingo Voß

Am 18.6.2015 hat der Bundestag das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in 3. Lesung verabschiedet. Gute Nachrichten für klein(st)e Genossenschaften, künftig können auch sie von den Erleichterungen des MicroBilG, also von den Erleichterungen bei der Bilanzierung für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen.

Das Regelungen, die schon Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen können, gelten nun auch für Kleinstgenossenschaften. Welche Genossenschaften darunter fallen, regelt § 267a HGB:

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. 350 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
    Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3);
  2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Die geringeren Anforderungen an die Rechnungslegung sogenannter Kleinstkapital-gesellschaften (-genossenschaften) bieten zahlreiche Erleichterungen. Wie schon bei den bisherigen Größenklassenbestimmungen nach § 267 HGB tritt die Rechtsfolge aber erst ein, wenn jeweils mindestens zwei der drei Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten sind.

Im Falle einer Umwandlung oder Neugründung ist eine Befreiung bereits dann gegeben, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte am aktuellen Abschlussstichtag unterschritten werden.

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen dann einzelne oder alle der folgenden Erleichterungen in Anspruch nehmen:

  1. ein gegenüber kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürztes Bilanzgliederungsschema nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB,
  2. ein gegenüber kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürztes Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 5 HGB,
  3. der Anhang kann gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB entfallen,  wenn unter der Bilanz einige Angaben aufgeführt werden und
  4. die Offenlegung der Bilanz kann auf Antrag an den Betreiber des Bundesanzeigers durch eine Hinterlegung ersetzt werden.

Es gilt aber auch die weiteren Besonderheiten für Genossenschaften zu berücksichtigen (Geschäftsguthaben anstatt „gezeichnetes Kapital“; Ausweisung der ausgeschiedenen Mitglieder; gesetzliche Rücklage etc.).

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen anwendbar.

Wir haben diese Anforderungen (Angaben unterhalb der Bilanz) in unserem Excel-Muster berücksichtigt. Mitgliedern senden wir dies gern auf Anforderung zu.

Kontakt:

Steuerberater Ingo Voß
voss@zdk.coop

 

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