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Verbesserung und Verbilligung der Prüfung kleiner Genossenschaften

1. Januar 2006 von Ivonne Stetefeld

Durch die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes ist ein neuer Absatz in § 53 GenG aufgenommen worden:

§ 53 Absatz 2 GenG: „Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“

Was bedeutet dies nun für die Prüfung kleiner Genossenschaften?

Die Änderung wird nicht dazu führen, dass der Jahresabschluss bei diesen Genossenschaften nicht mehr zu prüfen ist. Die nach § 53 Abs. 1 GenG weiterhin zu prüfenden wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung können nicht beurteilt werden ohne verlässliches Zahlenmaterial der Genossenschaft, und dies bündelt sich schließlich im Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist demgemäß immer Gegenstand der genossenschaftlichen Prüfung gewesen.

Dennoch hat die gesetzliche Veränderung einen erheblichen Einfluss auf die Prüfung kleiner Genossenschaften und ermöglicht nennenswerte Kosteneinsparungen. Was sich ändert, ist das Abschnei-den der Verweisungskette, die in § 53 Abs. 2 GenG beginnt, über die Prüfungsvorschriften des HGB zur Wirtschaftsprüferordnung und die Berufsvorschriften der Wirtschaftsprüfer schließlich zu den Prüfungs- und Berichtsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) führt.

Für die kleinen Genossenschaften bewirkt die Gesetzesänderung nun dreierlei:

  1. Anderer Prüfungszweck – Sicherung der Betreuungsprüfung
  2. Wegfall des Peer Review – Die Wirtschaftlichkeit der Prüfung
  3. Eigene Regeln für die Berichterstattung

In einer Sondernummer macht der ZdK Vorschläge, wie die Prüfung organisiert werden kann, damit einerseits die Vorgaben des Gesetzes erfüllt werden, aber andererseits der Aufwand für die Genossenschaften minimiert wird.

Verbesserung und Verbilligung der Prüfung

 

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