100 Jahre Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V.

1867: Preußisches Genossenschaftsgesetz

Konsumverein
Dei neunte Verteilungsstelle des Allgemeinen Konsumvereins für Kiel und Umgegend (AKVK)

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts betrieben Hermann Schulze-Delitzsch und Wilhelm Raiffeisen die Gründung von Handwerker- und von landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Aktivität der beiden hat dazu geführt, dass bereits 1867 ein preußisches Genossenschaftsgesetz erlassen wurde. Am 01. Mai 1889 wurde dann das „Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ erlassen, das, wenn auch mit zahlreichen Änderungen, bis heute in Kraft ist. §1 Genossenschaftsgesetz definiert die Genossenschaften als

„Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken.“

Das Besondere der Genossenschaft ist, dass man ihr, wie bei einem Verein, grundsätzlich jederzeit beitreten kann und dass man die Mitgliedschaft auch wieder kündigen kann und dann das eingezahlte Geld – wenn es nicht durch Verluste aufgezehrt ist – wieder ausgezahlt bekommt. Die Genossenschaft ist also ein wirtschaftlicher Verein, der darauf angelegt ist, möglichst viele Menschen mit gleichen Bedürfnissen zusammen zu bringen. Im Unterschied zur Aktiengesellschaft ist es nicht Sinn der Genossenschaft, viel Geld einzusammeln, um aus Geld noch mehr Geld zu machen. Vielmehr geht es um den konkreten Nutzen für die Genossenschaftsmitglieder.

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